Statuten


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Im Falle von Differenzen zwischen der Internet-Version und der Download-Datei gilt die Download-Datei. Rechtsgültig sind die vom Vorstand herausgegebenen schriftlichen Statuten.

I

Name, Sitz und Zweck 

Art. 1
Name, Sitz
1.1
Unter dem Namen Gemeinnütziger Verein Psychosoziale Notfallversorgung Appenzeller-land besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz ist am jeweiligen Ort des Präsidenten.
 
Art. 2
Zweck
2.1
Der Verein hat den Zweck, die Beziehung und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern.
2.2
Der Verein unterstützt in finanzieller und ideeller Hinsicht Einsatzorganisationen
2.3
Der Verein bietet ehemaligen und inaktiven Einsatzkräften die Möglichkeit, sich auch weiterhin im Sinne des Vereins für die Vereinszwecke zu engagieren.
2.4
Der Verein unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit für die Aufklärung der Bedeutung der PSNV-Prävention.

II

Mitgliedschaft

Art. 3
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Es können natürliche und juristische Personen Mitglied des Vereins werden. Bei juristischen Personen muss ein ständiger Vertreter bestimmt sein.
3.2
Der Erwerb der Mitgliedschaft verläuft wie folgt:
  • Schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand
  • Aufnahmebeschluss durch den Vorstandd
  • Einzahlung des ersten Jahresbeitrags
Art. 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen Austrittserklärung, mit dem Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit der Auflösung einer juristischen Person.
4.2
Wird die Austrittserklärung nicht mindestens zwei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht, so verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.
4.3
Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen wichtiger Gründe aus dem Verein ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, welches die Gemeinschaft unter den Mitgliedern oder den Ruf und Zweck des Vereins stört. Der Entscheid wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, ohne dass die Angabe von Gründen erforderlich ist.
 
Art. 5
Wirkung der Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten)
5.1
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen und der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der Hauptversammlung.
5.2
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung des Mitgliederbeitrags gemäss Beitragstarif. Bei verspäteter Kündigung der Mitgliedschaft ist der volle Beitrag für das nächste Vereinsjahr geschuldet. Ein Rückerstattungsanspruch bei einem Austritt/Ausschluss unter dem Jahr besteht nicht.

III

Organisation

A

Mitgliederversammlung

Art. 6
Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten und der Jahresrechnung auf Antrag der Rechnungsrevisoren
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Budgets
  • Information über Gesuche und Anträge von Bittstellern
  • StatutenänderungenAuflösung des Vereins und Wahl der Liquidatoren.
6.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in der Regel innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattzufinden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen oder unverzüglich, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6.3
Die Einladung hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
 
Art. 7
Beschlussfassung
7.1
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Tagespräsident.
7.2
Die Stellvertretung von Mitgliedern durch Mitglieder oder Dritte ist nicht erlaubt.
7.3
Für Statutenänderungen ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

B

Vorstand

Art. 8
Konstituierumg
8.1
Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich unter der Leitung des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten selbs.
8.2
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
 
Art. 9
Aufgaben und Kompetenzen
9.1
Dem Vorstand fallen alle Geschäfte zu, die nicht in der Kompetenz der Mitgliederversammlung liegen. Er vertritt den Verein gegenüber den Organisationen und der Öffentlichkeit.
9.2
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
9.3
Der Vorstand verfügt über die Vereinsmittel im Rahmen des Budgets.
9.4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein zusammen mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter kollektiv zu zweien.
9.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, mindestens aber mit zwei Stimmen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Präsident oder Tagespräsident den Stichentscheid.

C

Revisionsstelle

Art. 10
Revisionsstelle
10.1
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
10.2
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
10.3
Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung des Vereins mit Bilanz und Erfolgsrechnung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

IV

Finanzielle Bestimmungen

Art. 11
Rechnungsjahr
11.1
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
 
Art. 12
Vereinsmittel
12.1
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Freiwilligen Zuwendungen und Spenden
12.2
Mitglieder-Beitragstarif:
 
Aktive Einsatzkräfte CHF 25.00
Inaktive Einsatzkräfte CHF 25.00
Einsatzorganisationen CHF 100.00
Öffentliche Institutionen CHF 100.00
Firmen CHF 100.00
Stiftungen CHF 100.00
Privatpersonen CHF 30.00
Sponsoren gemäss Vereinbarung
Donatoren gemäss Vereinbarung
Spender: freie Zuwendung
Art. 13
Haftung der Mitglieder
13.1
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,
 
Art. 14
Verwendung der Mittel
14.1
Der Verein bestreitet aus den Vereinsmitteln primär seine eigenen Aktivitäten und schafft dafür eine angemessene Reserve.
14.2
Die verbleibenden Mittel stellt der Verein für die Förderung von Einsatzorganisationen und Einsatzkräften der Psychosozialen Notfallversorung zur Verfügung. Die Beiträge werden auf Antrag der Gesuchsteller an der Hauptversammlung beschlossen und geleistet.

V

Auflösung des Vereins

Art. 15
Auflösung
15.1
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
15.2
Die Liquidation wird vom Vorstand oder von den Liquidatoren, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, durchgeführt. Ein Liquidationsüberschuss nach Tilgung aller Verpflichtungen ist einer Organisation mit ähnlichem Zweck oder einer wohltätigen Organisation (ZEWO-anerkannt) als Spende zuzuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den definitiven Empfänger des Liquidationsüberschusses mit einfachem Mehr.

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 03.06.2016 geändert und beschlossen worden.

Appenzell, den 6. Juni 2016

Johann Inauen
Präsident
Sandra Keller
Vice-Präsidentin
Markus Hauser
HV-Tagespräsident